Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 19. Oktober 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Claas Hansen Marketingberatung, Inhaber Claas Hansen, Münzplatz 10, 56068 Koblenz, handelnd unter der eingetragenen Marke lightparc – nachfolgend „Auftragnehmer“ – gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend „Auftraggeber“.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Webhosting, Cloudhosting, Domainmanagement, technische Website-Betreuung, Managed Services, Wartung, Migration, Datensicherung und Plattformkoordination; Planung, Beschaffung, Lieferung, Konfiguration und Integration von IT-, Netzwerk-, Storage-, Data-Protection-, Security-, Workplace- und Collaboration-Lösungen; IT-, Cloud- und Technologieberatung sowie Strategy-&-Growth-Leistungen, insbesondere Marketing- und Go-to-Market-Beratung, Business Development, Produkt-, Portfolio-, Pricing- und Packaging-Beratung und vereinbarte Interim- oder Fractional-Management-Leistungen; außerdem E-Commerce-Konzeption und -Implementierung, Kommunikationsberatung, Event-Marketing und Messeleistungen, Print- und Werbemittelprojekte, Suchmaschinenoptimierung und Suchmaschinenwerbung, KI-Coachings und Social Media Monitoring.
1.2 Die Leistungen werden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erbracht.
1.3 Art, Umfang, Leistungsgrenzen, Vergütung, Vertragslaufzeit, Supportzeiten und gegebenenfalls vereinbarte Service Levels ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen Individualvereinbarung.
1.4 Individualabreden haben nach § 305b BGB Vorrang. Ergänzend gelten die ausdrücklich vereinbarten Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements. Bei Widersprüchen haben speziellere Leistungsvereinbarungen Vorrang vor diesen AGB. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung geht in seinem datenschutzrechtlichen Regelungsbereich vor. Der Vorrang wirksamer Individualabreden besteht unabhängig von ihrer Form.
1.5 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag setzt übereinstimmende Erklärungen über die beauftragte Leistung voraus. Er kann insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder Bestätigung eines Auftrags zustande kommen. Ein Leistungsbeginn gilt nur dann als Annahme, wenn der Auftraggeber die konkrete Leistung ausdrücklich beauftragt hat und die wesentlichen Vertragsbedingungen feststehen. Eine Kontaktanfrage oder ein unverbindliches Erstgespräch begründet allein keinen entgeltlichen Auftrag.
2.3 Angaben auf der Website stellen keine verbindliche Garantie bestimmter Leistungen, Verfügbarkeiten, Speicherkapazitäten, Reaktionszeiten oder technischer Eigenschaften dar. Maßgeblich ist die jeweilige vertragliche Leistungsbeschreibung.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Hosting-, Cloud-, Domain-, Wartungs-, Migrations-, Infrastruktur-, Integrations-, Beratungs- und Koordinationsleistungen.
3.2 Leistungen können insbesondere umfassen:
- Bereitstellung und Betreuung von Webhosting-Umgebungen
- Bereitstellung und Betreuung von Cloudservern und Cloudanwendungen
- Domainregistrierung und Domainverwaltung
- Einrichtung und Betreuung von Websites, Shops und Portalen
- Monitoring und technische Überwachung
- Updates, Wartung und technische Sicherheitsmaßnahmen
- Datensicherung und Wiederherstellung, soweit vereinbart
- Migration und Modernisierung bestehender Systeme
- Planung, Beschaffung, Lieferung und Integration von IT-Infrastruktur
- Netzwerk-, Switching-, Routing-, WLAN- und Standortlösungen
- Storage-, Backup-, Data-Protection- und Security-Lösungen
- Workplace-, Meeting- und Collaboration-Infrastruktur
- Installation, Inbetriebnahme, Abnahme und technische Dokumentation
- technische Provider- und Plattformauswahl
- Koordination beteiligter Technologie- und Spezialpartner
- datenschutzorientierte IT- und Cloudberatung
- Marketing-, Positionierungs- und Go-to-Market-Beratung
- Business Development und Entwicklung von Partnerstrategien
- Produkt-, Portfolio-, Pricing- und Packaging-Beratung
- Interim- und Fractional-Management im vereinbarten Verantwortungsumfang
- Konzeption, Planung und Koordination von Messe- und Eventauftritten
- Gestaltung, Produktionsbegleitung und Lieferung von Print- und Werbemitteln
- Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA) und Tracking- und Reporting-Konzepte
3.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Vertrags. Dies gilt insbesondere für individuelle Softwareentwicklung, rechtliche Beratung, Datenschutzbeauftragten-Leistungen, permanente Rufbereitschaft, garantierte Wiederherstellungszeiten und die Archivierung von Daten.
3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige oder verbesserte Systeme und Verfahren einzusetzen, sofern dadurch die vereinbarte Nutzung, Sicherheit, Kompatibilität, Portabilität und das vereinbarte Schutzniveau nicht wesentlich beeinträchtigt und keine zusätzlichen Kosten für den Auftraggeber ausgelöst werden. Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf Datenstandort, Rechtsraum, Service Levels, Schnittstellen oder Lizenzbedingungen werden vorab mitgeteilt; zwingende datenschutzrechtliche Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt.
3.5 Beratungs-, Strategy-&-Growth- und Interim-Leistungen sind Dienstleistungen, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein bestimmtes Werk oder ein konkret abnahmefähiges Ergebnis vereinbart wird. Ein bestimmter wirtschaftlicher, vertrieblicher oder marktbezogener Erfolg wird nicht geschuldet.
3.6 Empfehlungen und Arbeitsergebnisse beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie auf der zum Bearbeitungszeitpunkt verfügbaren Markt- und Datenlage. Unternehmerische Entscheidungen und deren Umsetzung verbleiben beim Auftraggeber, soweit keine abweichende Verantwortungsübernahme ausdrücklich vereinbart ist.
3.7 Bei Interim- oder Fractional-Mandaten ergeben sich Funktion, Entscheidungsbefugnisse, Berichtslinien, Vertretungsrechte und Ergebnisverantwortung ausschließlich aus der Individualvereinbarung. Vertretungsmacht nach außen besteht nur, wenn sie ausdrücklich erteilt wurde.
3.8 Rechtliche, steuerliche oder erlaubnispflichtige Beratung ist nicht Gegenstand der Leistung. Soweit solche Fragen berührt werden, hat der Auftraggeber geeignete Berufsträger einzubeziehen.
4. Einsatz von Hosting- und Technologiepartnern
4.1 Der Auftragnehmer kann Hosting-, Cloud-, Domain-, Rechenzentrums-, Netzwerk-, Storage-, Security-, Entwicklungs-, Support-, Integrations- und Beratungsleistungen selbst oder durch sorgfältig ausgewählte Drittanbieter erbringen. Hierzu können insbesondere Hostinganbieter, Cloudprovider, Rechenzentren, Registrare, Distributoren, Hersteller und technische oder fachliche Spezialisten gehören.
4.2 Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die von ihm vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich. Eine weitergehende Verantwortung für Leistungen, die der Auftraggeber unmittelbar bei einem Drittanbieter beauftragt hat, besteht nicht.
4.3 Soweit Leistungen von Drittanbietern technisch abhängig sind, können deren Systemvoraussetzungen, Leistungsgrenzen, Wartungsfenster und Sicherheitsanforderungen Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben.
4.4 Wesentliche, für die Leistungserbringung eingesetzte Partner und Unterauftragnehmer werden dem Auftraggeber im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag zur Auftragsverarbeitung transparent ausgewiesen, soweit dies erforderlich ist.
5. Verfügbarkeit und Wartung
5.1 Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung oder in einem Service Level Agreement vereinbart wurde.
5.2 Soweit keine Mindestverfügbarkeit vereinbart wurde, erbringt der Auftragnehmer die laufenden Leistungen im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Nutzungszwecks und nach dem anerkannten Stand der Technik. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie Verfügbarkeit oder auf bestimmte Reaktions-, Entstörungs- oder Wiederherstellungszeiten besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.
5.3 Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch notwendige Wartungen, Sicherheitsupdates, technische Störungen, Angriffe, Überlastungen, Störungen des Internets oder Ausfälle beteiligter Infrastruktur- und Technologieanbieter entstehen.
5.4 Planbare Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt und in Zeiten mit voraussichtlich geringer Nutzung durchgeführt.
5.5 Dringende Sicherheits- oder Notfallmaßnahmen dürfen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz der Systeme, Kundendaten oder weiterer Nutzer erforderlich ist.
6. Support und Störungsmeldungen
6.1 Supportzeiten, Kontaktwege, Reaktionszeiten und Prioritäten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
6.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Support während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers.
6.3 Der Auftraggeber hat Störungen unverzüglich über die vereinbarten Kontaktwege zu melden und alle zur Analyse erforderlichen Informationen bereitzustellen.
6.4 Eine Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum bis zum Beginn der Bearbeitung. Sie stellt keine Garantie für eine vollständige Behebung innerhalb dieses Zeitraums dar.
6.5 Zusätzliche, nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasste Arbeiten werden nur auf Grundlage einer bestehenden Vergütungsvereinbarung oder nach vorheriger Freigabe von Umfang und Vergütung durch den Auftraggeber berechnet. Dies gilt insbesondere für Zusatzaufwand durch unrichtige Angaben, Eingriffe des Auftraggebers oder fremde Systeme. Für die Beseitigung eigener Pflichtverletzungen wird keine zusätzliche Vergütung verlangt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7. Domains
7.1 Bei Domainregistrierungen und Domainübertragungen wird der Auftragnehmer als technischer und organisatorischer Vermittler gegenüber Registraren und Registrierungsstellen tätig.
7.2 Die erfolgreiche Registrierung, Übertragung oder dauerhafte Verfügbarkeit einer Domain kann nicht garantiert werden.
7.3 Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gewünschte Domain und ihre Nutzung keine Rechte Dritter, gesetzlichen Vorschriften oder Vergabebedingungen der zuständigen Registrierungsstelle verletzen.
7.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Auftraggeber zu verantwortenden rechtswidrigen Domainregistrierung oder Domainnutzung entstehen.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für Domainregistrierungen erforderliche Kontaktdaten vollständig, richtig und aktuell zu halten.
8. Datensicherung und Wiederherstellung
8.1 Datensicherungen werden nur in dem Umfang erstellt, der ausdrücklich im jeweiligen Angebot oder in der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde.
8.2 Die jeweilige Leistungsbeschreibung legt verbindlich fest, welche Systeme und Daten gesichert werden, in welchem Intervall und mit welcher Aufbewahrungsdauer die Sicherung erfolgt sowie welche Speicherorte, Schutzmechanismen, Überwachungs-, Prüf- und Wiederherstellungsleistungen geschuldet werden. Wiederherstellungs- und Wiederanlaufziele gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
8.3 Datensicherungen dienen der technischen Wiederherstellung nach Störungen. Sie ersetzen keine gesetzlich oder geschäftlich erforderliche revisionssichere Archivierung.
8.4 Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, von besonders wichtigen oder geschäftskritischen Daten angemessene eigene Sicherungskopien vorzuhalten, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
8.5 Wiederherstellungen aufgrund einer vom Auftraggeber verursachten Löschung, Fehlkonfiguration oder sonstigen Änderung können nach Aufwand berechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Wiederherstellung aufgrund einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich ist.
8.6 Sofern regelmäßige Wiederherstellungstests, unveränderbare Sicherungskopien, eine logisch oder physisch isolierte zusätzliche Kopie oder besondere Verschlüsselungsmaßnahmen geschuldet werden, müssen diese Leistungen ausdrücklich im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung bezeichnet sein.
9. Migrationen und technische Änderungen
9.1 Bei Migrationen werden Umfang, Ausgangssystem, Zielsystem, Verantwortlichkeiten, Zeitplan, Testverfahren und gegebenenfalls eine Rückfalloption individuell vereinbart.
9.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu migrierenden Daten, Anwendungen, Lizenzen und Inhalte rechtmäßig genutzt und übertragen werden dürfen.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Migrationsergebnisse innerhalb der vereinbarten, andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist fachlich zu prüfen und erkannte Fehler nachvollziehbar mitzuteilen. Soweit ein abnahmefähiges Werk vereinbart wurde, erfolgt die Abnahme nach dem im Angebot oder Projektplan festgelegten Verfahren.
9.4 Soweit Altsysteme, veraltete Software, fehlende Dokumentationen oder nicht mehr unterstützte Komponenten zu zusätzlichem Aufwand führen, kann dieser nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
9.5 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Architektur, der Termine oder der Abnahmekriterien werden als Change Request dokumentiert. Der Auftragnehmer informiert vor der Umsetzung über erkennbare Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung, Termine und Risiken. Die Umsetzung erfolgt nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform.
9A. IT-Infrastruktur, Hardwarelieferungen und Integration
9A.1 Ob der Auftragnehmer Hardware, Software oder Lizenzen im eigenen Namen liefert, als Unterauftragnehmer beschafft oder lediglich einen Vertrag mit einem Drittanbieter vermittelt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Bei einer Vermittlung wird der Drittanbieter Vertragspartner des Auftraggebers; bei einer Lieferung im eigenen Namen bleibt der Auftragnehmer Vertragspartner für die vereinbarte Leistung.
9A.2 Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, soweit der Auftragnehmer das Beschaffungsgeschäft sorgfältig und rechtzeitig abgeschlossen hat und die Verzögerung nicht zu vertreten ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare Lieferverzögerungen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
9A.3 Teillieferungen und technisch gleichwertige Ersatzkomponenten sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und vereinbarte Funktionen, Kompatibilität, Sicherheitsanforderungen und Service Levels nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Preisänderungen oder wesentliche Architekturänderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung.
9A.4 Der Auftraggeber stellt die vereinbarten Standort-, Strom-, Netzwerk-, Verkabelungs-, Klima-, Zugangs- und Sicherheitsvoraussetzungen rechtzeitig bereit. Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender oder ungeeigneter Voraussetzungen wird nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.
9A.5 Soweit Installation, Konfiguration oder Integration als abnahmefähiges Werk vereinbart ist, teilt der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft mit. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb der vereinbarten, andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist und erklärt die Abnahme oder benennt wesentliche Mängel. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
9A.6 Gelieferte Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem jeweiligen Auftrag geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Ergänzende Hersteller-, Lizenz-, Nutzungs- und Supportbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und wirksam vereinbart wurden. Nachträgliche Änderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit nicht eine wirksam vereinbarte Änderungsregelung eingreift.
9B. E-Commerce, Websites, Marketing, KI-Coachings und Monitoring
9B.1 Bei Website- und Shop-Projekten werden System, Funktionen, Schnittstellen, Datenmigration, Inhalte, Tests, Abnahmekriterien und Betriebsleistungen ausdrücklich vereinbart. Eine Implementierung umfasst nicht automatisch laufende Pflege, zusätzliche Schnittstellen, Rechtsberatung oder die Anpassung an spätere Rechtsänderungen. Bereits vereinbarte Funktionen und gesetzliche Mängelrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.
9B.2 Betreiber des Shops und Vertragspartner seiner Endkunden bleibt der Auftraggeber, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Er verantwortet Produkt- und Preisangaben, rechtliche Pflichtinformationen, Rechtstexte, Zahlungs- und Versandbedingungen sowie die rechtliche Freigabe seines Angebots. Der Auftragnehmer verantwortet die vertragsgemäße technische Umsetzung und vereinbarte Unterstützungsleistungen. Die Bezeichnung B2C beschreibt den Absatzkanal des Auftraggebers; lightparc schließt auf dieser Grundlage keine Verbraucherverträge mit dessen Endkunden.
9B.3 Barrierefreiheit, Datenschutzfunktionen, Einwilligungsverwaltung, Sicherheitsupdates und Lizenzanforderungen werden bereits bei der Anforderungsklärung berücksichtigt und, soweit beauftragt, konkret spezifiziert. Zwingende gesetzliche Pflichten und fachliche Hinweispflichten bleiben unberührt.
9B.4 KI-Coachings vermitteln Kenntnisse und anwendungsbezogene Arbeitsweisen; bestimmte Produktivitätssteigerungen werden nicht garantiert. Monitoring-Auswertungen beziehen sich auf die vereinbarten Quellen, Suchbegriffe, Sprachen und Zeiträume. Eine vollständige Marktabdeckung oder statistische Repräsentativität wird nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart. Automatisierte Einordnungen werden im vereinbarten Umfang fachlich geprüft; erkennbare Datenlücken und methodische Grenzen werden offengelegt.
9C. Messe-, Print- und Online-Marketing-Leistungen
9C.1 Bei Messe- und Eventleistungen schuldet der Auftragnehmer Konzeption, Planung und Koordination im vereinbarten Umfang. Standbau, Technik, Personal, Logistik, Catering und weitere Teilleistungen können durch sorgfältig ausgewählte Partner erbracht werden (Ziffer 4). Ob der Auftragnehmer diese Leistungen im eigenen Namen erbringt oder lediglich vermittelt, ergibt sich aus dem Angebot; Ziffer 9A.1 gilt entsprechend.
9C.2 Technische Richtlinien, Teilnahmebedingungen, Fristen, Gebühren und Genehmigungserfordernisse des Messeveranstalters, des Messegeländes und der Behörden sind zu beachten. Der Auftraggeber bleibt, sofern nichts anderes vereinbart ist, Aussteller und Vertragspartner des Veranstalters. Standmiete, Anmeldegebühren, Pflichtleistungen des Veranstalters und Eintrittsmittel sind nur enthalten, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
9C.3 Entwürfe, Pläne, Grafiken, Druckdaten und Texte sind innerhalb der vereinbarten, andernfalls innerhalb angemessener Fristen freizugeben. Verspätete Freigaben oder Mitwirkung können Termine verschieben. Dadurch entstehende Mehraufwände, etwa für Eilproduktion oder Expresslieferung, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.
9C.4 Wird eine Veranstaltung abgesagt oder verschoben oder tritt der Auftraggeber von einem Messe- oder Eventauftrag zurück, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene oder nicht mehr kündbare Drittkosten nach Maßgabe des Angebots zu vergüten. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
9C.5 Bei Print- und Werbemittelprojekten prüft der Auftragnehmer gelieferte Daten, soweit vereinbart, auf offensichtliche technische Mängel. Mit der Freigabe eines Korrekturabzugs, Proofs oder einer Druckdatei bestätigt der Auftraggeber Inhalt, Rechtschreibung, Maße, Farben und die Rechte an verwendeten Texten, Bildern, Logos und Marken. Spätere Beanstandungen, die bei der Freigabe erkennbar waren, begründen keine Mängelrechte.
9C.6 Branchenübliche Abweichungen bei Farbe, Papier, Material, Weiterverarbeitung und Menge (insbesondere Mehr- oder Minderlieferungen bei Auflagen) stellen keinen Mangel dar. Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, Proof und Druck sind technisch bedingt. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
9C.7 Lieferung und Versand erfolgen nach Vereinbarung. Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Verpackungs-, Versand- und Lagerkosten werden gesondert ausgewiesen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziffer 9A.6 gilt entsprechend.
9C.8 Bei Gestaltungsleistungen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte; Ziffer 14.4 gilt entsprechend. Rechte Dritter an Bildern, Schriften und Software (Fremdlizenzen) und deren zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Umfang ergeben sich aus dem Angebot. Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm gelieferten Inhalte frei von Rechten Dritter verwendet werden dürfen, und stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit er dies zu vertreten hat.
9C.9 Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist eine Dienstleistung. Bestimmte Platzierungen, Reichweiten, Besucherzahlen, Anfragen oder Umsätze werden nicht geschuldet, da das Ergebnis von Suchmaschinenbetreibern, Wettbewerbern, Nutzerverhalten und Marktumfeld abhängt, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Änderungen von Suchalgorithmen und Richtlinien der Anbieter können die Wirkung von Maßnahmen beeinträchtigen.
9C.10 Werbebudgets für Anzeigen und Medien (Mediabudget) sind von der Vergütung des Auftragnehmers getrennt und werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar zwischen Auftraggeber und Plattformbetreiber abgerechnet. Werbekonten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers geführt; der Auftraggeber ist Vertragspartner der Plattform und erkennt deren Bedingungen an. Der Auftragnehmer steuert Kampagnen im vereinbarten Rahmen. Die Freischaltung von Anzeigen und die Vermeidung von Sperrungen durch Plattformen kann er nicht garantieren. Vereinbarte Budgetgrenzen werden nur nach vorheriger Freigabe in Textform überschritten (Ziffer 14.8).
9C.11 Der Auftraggeber verantwortet die Einwilligungsverwaltung, die Datenschutzerklärung und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Tracking, Remarketing und Zielgruppenansprache auf seinen Websites und Konten. Der Auftragnehmer setzt die vereinbarten technischen Maßnahmen um. Soweit er dabei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gilt Ziffer 13.
9C.12 Der Auftraggeber verantwortet die sachliche, wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit seiner Werbeaussagen, Anzeigeninhalte und Produktangaben (Ziffer 14.6). Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Bedenken hin; eine rechtliche Prüfung ist nicht Gegenstand der Leistung (Ziffer 3.8).
10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
10.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.
10.2 Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und durch geeignete Passwörter sowie, soweit verfügbar und zumutbar, durch Mehrfaktor-Authentifizierung zu schützen.
10.3 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über erkennbare Sicherheitsvorfälle, unberechtigte Zugriffe, Malware, Datenverluste oder sonstige technische Auffälligkeiten.
10.4 Der Auftraggeber nimmt keine Änderungen an betreuten Systemen vor, die den Betrieb, die Sicherheit oder die Wartbarkeit beeinträchtigen können, ohne den Auftragnehmer vorher zu informieren.
10.5 Fehlende oder verspätete Mitwirkung kann vereinbarte Termine verschieben, soweit sie die Leistungserbringung tatsächlich behindert. Der Auftragnehmer informiert über erkennbare Auswirkungen und wirkt auf eine zumutbare Begrenzung der Folgen hin. Zusätzliche Vergütung richtet sich nach Ziffer 6.5; gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt. Eine Verantwortlichkeit des Auftraggebers wird nicht unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen begründet.
11. Zulässige Nutzung
11.1 Der Auftraggeber darf die bereitgestellten Leistungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglichen Vereinbarungen nutzen.
11.2 Unzulässig sind insbesondere:
- rechtswidrige oder strafbare Inhalte
- Verletzungen von Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten
- Versand unerwünschter Massen-E-Mails oder Spam
- Verbreitung von Malware oder Schadsoftware
- Angriffe auf Systeme, Netzwerke oder andere Nutzer
- missbräuchliche Nutzung von Rechen-, Speicher- oder Netzressourcen
- Umgehung technischer Schutzmaßnahmen
11.3 Der Auftraggeber ist für die von ihm bereitgestellten und veröffentlichten Inhalte sowie für deren Rechtmäßigkeit verantwortlich.
12. Sperrung von Leistungen
12.1 Der Auftragnehmer kann Leistungen oder Zugänge vorübergehend ganz oder teilweise sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße, Malware, Spam, Angriffe, erhebliche Sicherheitsrisiken oder eine Gefährdung anderer Systeme bestehen.
12.2 Bei Zahlungsverzug kommt eine Sperrung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung und nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Abhilfefrist in Betracht. Umfang und Folgen der Sperrung müssen im Verhältnis zum Zahlungsrückstand stehen; schutzwürdige Interessen des Auftraggebers, insbesondere an Datenzugang und Datenerhalt, sind zu berücksichtigen. Gesetzlich vorgeschriebene Herausgabe- und Wechselpflichten bleiben unberührt.
12.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor einer Sperrung informieren und ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
12.4 Die Sperrung wird aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist und die sichere Wiederaufnahme des Betriebs möglich ist. Ein erforderlicher, gesondert zu vergütender Wiederherstellungsaufwand wird vorab abgestimmt, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Schadensbegrenzung erforderlich ist.
13. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
13.1 Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
13.2 Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
13.3 Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung, für Informationspflichten, Rechtsgrundlagen, Löschfristen und die Wahrung von Betroffenenrechten verantwortlich.
13.4 Der Auftragnehmer setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten ein.
13.5 Unterauftragnehmer werden entsprechend den Vereinbarungen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung eingesetzt.
14. Beratungs-, Strategie- und Interimleistungen
14.1 Beratungsleistungen des Auftragnehmers können technische, organisatorische und wirtschaftliche Aspekte von Hosting, Cloudbetrieb, Datensicherheit und Providerwahl ebenso berücksichtigen wie Marketing, Go-to-Market, Business Development, Partnergeschäft, Produkt- und Portfoliostrategie.
14.2 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung und übernimmt nicht die Funktion eines Rechtsanwalts oder externen Datenschutzbeauftragten, sofern dies nicht ausdrücklich unter Einbindung entsprechend qualifizierter Partner vereinbart wurde.
14.3 Die rechtliche Prüfung und Freigabe von Verträgen, Datenschutzerklärungen, Einwilligungen, Auftragsverarbeitungsverträgen oder sonstigen Rechtstexten bleibt Aufgabe des Auftraggebers beziehungsweise seiner Rechtsberater.
14.4 Soweit im Rahmen eines Beratungsmandats Arbeitsergebnisse erstellt werden, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist. Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Modelle, Know-how und allgemein verwendbare Lösungsbausteine verbleiben beim Auftragnehmer. Offene Arbeitsdateien, Rohdaten, Quellmaterial und bearbeitbare Vorlagen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Rechte an Drittmaterial richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
14.5 Der Auftraggeber prüft Empfehlungen und Arbeitsergebnisse auf ihre Eignung für seine konkrete Organisation, rechtlichen Rahmenbedingungen und Geschäftsentscheidungen. Ein wirtschaftlicher Erfolg, bestimmte Marktanteile, Umsätze oder Abschlussquoten werden nicht garantiert.
14.6 Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Produkt-, Leistungs-, Preis-, Wettbewerbs- und Unternehmensinformationen verantwortlich. Veröffentlichungen, Kampagnen, Werbeaussagen und sonstige Kommunikationsmaßnahmen bedürfen der Freigabe des Auftraggebers, sofern keine abweichende Freigaberegelung vereinbart wurde.
14.7 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Texte, Daten, Marken, Bilder und sonstige Materialien rechtmäßig genutzt werden dürfen. Er stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung dieser Materialien oder verbindlichen Vorgaben beruhen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab.
14.8 Kosten für Werbeschaltungen, Medien, Marktforschung, Software, Reisen, Produktionen und externe Spezialisten werden nur übernommen oder weiterberechnet, wenn sie vereinbart oder vom Auftraggeber vorab in Textform freigegeben wurden.
14.9 Der Auftragnehmer kann zur unterstützenden Analyse, Recherche, Konzeption und Erstellung von Entwürfen geeignete automatisierte oder KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Vertrauliche oder personenbezogene Daten dürfen dabei nur in hierfür vertraglich und datenschutzrechtlich geeignete Systeme übermittelt werden. Arbeitsergebnisse werden vor Übergabe fachlich geprüft. Eine ausschließliche Schutzfähigkeit oder Rechteexklusivität rein automatisiert erzeugter Bestandteile wird nicht zugesichert.
14.10 Interim- und Fractional-Mandate werden als selbstständige Mandate durchgeführt. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation oder Weisungsbindung, die über den vereinbarten fachlichen Verantwortungsrahmen hinausgeht, ist nicht geschuldet. Die tatsächliche Durchführung muss der vereinbarten selbstständigen Tätigkeit entsprechen. Organ- und Geschäftsführungsentscheidungen verbleiben beim Auftraggeber, soweit keine wirksame Vollmacht oder abweichende Individualvereinbarung besteht.
15. Vergütung und Zahlungsbedingungen
15.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
15.2 Einmalige Einrichtungs-, Migrations- oder Projektleistungen können getrennt von laufenden Hosting- oder Cloudleistungen berechnet werden.
15.3 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
15.4 Nutzungsabhängige Kosten, Mehrverbrauch, zusätzliche Speicherkapazitäten, Lizenzen, Domains und Leistungen von Drittanbietern können entsprechend der tatsächlichen Nutzung oder Beauftragung weiterberechnet werden, wenn die zugrunde liegenden Preise oder Berechnungsmaßstäbe vereinbart oder vor der Beauftragung transparent mitgeteilt wurden. Nicht bereits vereinbarte Fremdkosten bedürfen der vorherigen Freigabe des Auftraggebers in Textform.
15.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer kann weitere, nicht sicherheitskritische Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten.
16. Preisanpassungen bei laufenden Leistungen
16.1 Der Auftragnehmer kann Preise für laufende Leistungen in dem Umfang anpassen, in dem sich nach Vertragsschluss für die Leistungserbringung maßgebliche Kosten nachweisbar verändern. Dies betrifft insbesondere Preise von Rechenzentren, Cloudanbietern, Registraren, Softwareherstellern, Energie-, Netzwerk-, Lizenz- oder Security-Anbietern. Die Klausel berechtigt nicht zu einer davon unabhängigen Erhöhung der kalkulierten Gewinnmarge.
16.2 Eine Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
16.3 Erhöht sich der Gesamtpreis der betroffenen laufenden Leistung um mehr als fünf Prozent, kann der Auftraggeber diese Leistung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung außerordentlich kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.
16.4 Kostenreduzierungen werden berücksichtigt, soweit sie die Kalkulationsgrundlage der jeweiligen Leistung entsprechend und dauerhaft vermindern.
17. Laufzeit und Kündigung
17.1 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
17.2 Sofern keine abweichende Laufzeit vereinbart wurde, werden laufende Hosting-, Cloud- und Wartungsverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
17.3 Für Domains, Lizenzen und Drittleistungen können abweichende Registrierungs-, Mindest- oder Verlängerungszeiträume gelten, wenn diese im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen wurden.
17.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichen Sicherheits- oder Rechtsverstößen, anhaltendem Zahlungsverzug oder schwerwiegender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegen.
17.5 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
18. Vertragsende, Anbieterwechsel, Datenexport und Löschung
18.1 Für Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers auf Wechsel, Portierung, Abruf und Löschung bleiben unberührt. Für sonstige Leistungen gelten diese Regelungen nur, soweit sie nach Art und Gegenstand übertragbar sind.
18.2 Der Auftraggeber kann in Textform einen Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur ankündigen oder die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Assets bei Beendigung des betroffenen Datenverarbeitungsdienstes verlangen. Die Ankündigungsfrist zur Einleitung des Wechselprozesses beträgt höchstens zwei Monate; kürzere vereinbarte Fristen bleiben unberührt.
18.3 Der Auftragnehmer ermöglicht den Wechsel oder die Portierung ohne unangemessene Verzögerung innerhalb einer Übergangszeit von höchstens 30 Kalendertagen nach Ablauf der maßgeblichen Ankündigungsfrist; eine Verlängerung ist nur nach Ziffer 18.4 zulässig. Er unterstützt den Auftraggeber und von ihm bevollmächtigte Dritte angemessen, wahrt die Geschäftskontinuität mit der gebotenen Sorgfalt, führt die vertraglichen Funktionen oder Dienste fort, informiert über bekannte Kontinuitätsrisiken und gewährleistet während Wechsel, Übertragung und Abruf ein hohes Sicherheitsniveau nach den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben.
18.4 Ist die Übergangszeit von 30 Kalendertagen technisch nicht einzuhalten, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens, begründet die technische Undurchführbarkeit und nennt eine alternative Übergangszeit, die sieben Monate nicht überschreiten darf. Der Auftraggeber kann die Übergangszeit einmal für einen von ihm als angemessen angesehenen Zeitraum verlängern.
18.5 Vor Vertragsschluss bezeichnet die jeweilige Leistungsbeschreibung oder ein verbindliches Portabilitätsblatt vollständig die Kategorien exportierbarer Daten und digitaler Assets, Exportverfahren, Datenformate und technische Beschränkungen sowie etwaige ausgenommene Kategorien interner Daten. Ausnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfen den Wechsel weder verhindern noch verzögern. Der Export umfasst mindestens alle nach dem Data Act exportierbaren Daten. Ohne speziellere Vorgaben erfolgt er in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
18.6 Nach Abschluss der Übergangszeit hält der Auftragnehmer die exportierbaren Daten und digitalen Assets mindestens weitere 30 Kalendertage zum Abruf bereit, soweit keine abweichende längere Frist vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Auftraggeber wirkt an der Festlegung von Zielsystem, Empfänger, Authentifizierung und sicherem Übertragungsweg rechtzeitig mit.
18.7 Nach erfolgreichem Abschluss des Wechsels und Ablauf der Abruffrist werden exportierbare Kundendaten und digitale Assets vollständig gelöscht. Eine längere Abruffrist kann vereinbart werden. Zwingende gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; hiervon betroffene Daten werden auf den gesetzlich erforderlichen Umfang beschränkt, für andere Zwecke gesperrt und nach Ablauf der Pflicht gelöscht.
18.8 Bis einschließlich 11. Januar 2027 dürfen für gesetzlich geschuldete Wechselhandlungen nur unmittelbar mit dem Wechsel verbundene und tatsächlich entstandene Kosten berechnet werden. Ab dem 12. Januar 2027 werden hierfür keine Wechselentgelte erhoben. Zusätzliche, über die gesetzlichen Wechselpflichten hinausgehende Leistungen können nach vorheriger Beauftragung und Preisangabe gesondert vergütet werden.
18.9 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit Informationen zu verfügbaren Wechsel- und Portierungsverfahren, Formaten, Datenkategorien, technischen Beschränkungen, anwendbaren Infrastruktur-Rechtsräumen und den Maßnahmen zum Schutz vor unzulässigem internationalen Zugriff in der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder in einer aktuell abrufbaren ergänzenden Dokumentation zur Verfügung.
18.10 Domains werden nach den Anweisungen des Auftraggebers gekündigt, übertragen oder aus der Verwaltung des Auftragnehmers entlassen. Erforderliche Authentifizierungscodes werden nach Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen bereitgestellt.
18.11 Der Auftragnehmer unterstützt die auf die beauftragten Dienste bezogene Ausstiegsstrategie und stellt die hierzu erforderlichen Informationen bereit. Der Vertrag über den betroffenen Datenverarbeitungsdienst gilt nach erfolgreichem Abschluss des Wechsels als beendet. Wird ausschließlich die Löschung verlangt, gilt er mit Ablauf der maßgeblichen Ankündigungsfrist als beendet. Der Auftraggeber wird über die Beendigung informiert. Abruf-, Löschungs- und sonstige fortwirkende Pflichten bleiben bestehen.
19. Leistungsstörungen und Mängel
19.1 Der Auftraggeber hat erkennbare Störungen oder Mängel unverzüglich und mit einer nachvollziehbaren Beschreibung zu melden.
19.2 Bei berechtigten Beanstandungen erhält der Auftragnehmer zunächst Gelegenheit, die Störung oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
19.3 Soweit eine Störung oder ein Mangel nachweislich auf nicht abgestimmten Änderungen des Auftraggebers oder seiner Dritten beruht, richten sich die Verantwortlichkeit und etwaige Ansprüche nach der jeweiligen Verursachung und den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Pflichtverletzungen und die Haftung nach Ziffer 20 bleiben unberührt.
20. Haftung
20.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, aus ausdrücklich übernommenen Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
20.2 Bei einfacher fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
20.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
20.4 Bei Datenverlusten gelten die vorstehenden Haftungsregelungen. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung konkret vereinbarter oder gesetzlich bestehender Sicherungspflichten wird ausschließlich im Rahmen des gesetzlichen Mitverschuldens nach § 254 BGB berücksichtigt. Vom Auftragnehmer übernommene Backup- und Wiederherstellungspflichten sowie die unbeschränkte Haftung nach Ziffer 20.1 bleiben unberührt.
20.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeitende, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Auftragnehmers.
21. Höhere Gewalt
21.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsstörungen, die durch Ereignisse höherer Gewalt oder andere unvorhersehbare und außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegende Ereignisse verursacht werden.
21.2 Dazu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Streiks und großflächige Strom- oder Netzausfälle gehören. Cyberangriffe, Störungen zentraler Internetdienste oder Ausfälle von Rechenzentren gelten nur insoweit als Ereignisse höherer Gewalt, als sie trotz angemessener und dem Stand der Technik entsprechender Schutz- und Vorsorgemaßnahmen nicht vermeidbar waren und nicht aus dem Verantwortungsbereich der betroffenen Partei stammen.
21.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit möglich, über Art und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
22. Vertraulichkeit
22.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen und als vertraulich erkennbaren Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Zugangsdaten, Systeminformationen und Sicherheitskonfigurationen vertraulich.
22.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen.
22.3 Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
22.4 Die Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten erlangt wurden.
22.5 Vertrauliche Unterlagen und Daten sind nach Vertragsende auf Wunsch zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Dokumentationsinteressen entgegenstehen. Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf Jahre nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse werden geschützt, solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
23. Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Namen, die Marke oder das Logo des Auftraggebers nur nach dessen vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden. Eine einmal erteilte Zustimmung kann für die zukünftige Verwendung widerrufen werden.
24. Textform
Vertragliche Erklärungen, Freigaben, Kündigungen und sonstige Mitteilungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
25. Schlussbestimmungen
25.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
25.2 Erfüllungsort ist Koblenz, soweit sich aus der Art der vereinbarten Leistung nichts anderes ergibt.
25.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Koblenz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig.
25.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.